Gebrauchsmuster dienen dem Schutz technischer Erfindungen (ausgenommen Verfahren), haben im Gegensatz zu Patenten allerdings nur eine maximale Laufzeit von 10 Jahren. Zudem muss ein Gebrauchs-muster lediglich auf einem erfinderischen Schritt beruhen (vgl. hierzu Patente). Es wird daher auch gerne als "kleines Patent" bezeichnet.
Bei einem Gebrauchsmuster wird darauf verzichtet zu prüfen, ob die materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Diese werden gegebenenfalls erst auf Antrag eines Dritten überprüft.
Ein Gebrauchsmuster wird nicht „erteilt“. Um einen Schutz zu erlangen, reicht es aus, eine Erfindung zum Gebrauchsmuster beim Patentamt anzumelden und eintragen zu lassen. Gebrauchsmuster können noch bis zu sechs Monaten nach einer auf den Anmelder zurückzuführenden Veröffentlichung angemeldet werden.
Gerne beraten wir Sie, welches der beiden Schutzrechte (Patent oder Gebrauchsmuster) für Ihre Erfindung das Geeignete ist!
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